| Dabei ist vielen Nutzern von Tauschbörsen  nichteinmal bewusst, dass diese die  abgemahnten Dateien auch im Internet anbieten und sich damit der  Abmahnmaschinerie der Rechteinhaber aussetzen. Die Software, welche zum  Download der entsprechenden Files benötigt wird, ist nämlich in der Regel so  konfiguriert, dass bei einem Download automatisch auch ein Upload der zuvor  heruntergeladenen Dateien erfolgt. Vielfach lässt sich dies in den verwendeten  Tauschbörsenprogrammen auch nicht wirksam unterbinden, was von den  Programmieren dieser Programme und dem größten Teil der Tauschbörsen-Community aber  auch so gewollt ist.  Anderenfalls würden  nämlich viele ihren eigenen Upload ausschalten und ein „Tauschen“ der Musik-  oder Videotitel wäre nicht mehr möglich, da jeder nur noch Downloaden würde  aber niemand mehr die heruntergeladenen Files anbietet. Dass damit das gesamte  System der Tauschbörsen in Mitleidenschaft gezogen würde liegt auf der Hand.  Rechtlich stellt sowohl der Download, als auch  der Upload von urheberrechtlich geschütztem Material einen Urheberrechtsverstoß  nach § 97 UrhG dar. Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass zumindest der  Download legal sei, was aber nicht der Fall ist. Auch das vielfach zitierte  Recht auf eine „Privatkopie“ rechtfertigt keinen Download urheberrechtlich  geschützten Materials, da hierfür erforderlich ist, dass eine solche Kopie von  einem legal erworbenen Medium erfolgt. Dies ist im Rahmen der Nutzung einer  Tauschbörse jedoch nicht möglich, da die dort angebotenen urheberrechtlich  geschützten Werke nicht für eine legale Kopie herhalten können.  Obwohl auch der Download urheberrechtlich  geschützten Materials illegal ist, gehen die oben genannten  Rechtsanwaltskanzleien jedoch nur gegen diejenigen vor, die die Files im Internet  öffentlich anbieten. Mir sind keine Fälle bekannt, in denen jemals wegen eines illegalen  Downloads vorgegangen wurde. Dies liegt  sicherlich aber auch darin begründet, dass  sich dieser schwerer nachweisen lässt, als das Anbieten der urheberrechtlich geschützten  Werke. Auch spielen wirtschaftliche Interessen dabei natürlich eine große  Rolle.
 Eine größere Gefahr geht nämlich von  denjenigen Personen aus, die die Werke öffentlich einer Vielzahl von Personen  kostenlos anbieten, als von denen, die sich den Titel einmal für den  Eigengebrauch downloaden.
 Mittels eigens entwickelter Programme werden deshalb  diejenigen Nutzer von der Musikindustrie aufgespürt, die die Files anbieten. Dabei  wird zunächst lediglich die IP-Adresse desjenigen Anschlusses ermittelt, über  den die streitgegenständlichen Dateien angeboten wurden. Da die Rechteinhaber  selbst keinerlei Möglichkeiten haben, den zugehörigen Anschlussinhaber  ausfindig zu machen, wird durch die Rechtsanwaltskanzleien Strafanzeige wegen des  Verdachts der Urheberrechtsverletzung gegen Unbekannt bei den  Staatsanwaltschaften erstattet.Diese ermitteln anhand der von den  Rechteinhaber mitgeteilten IP-Adressen über die jeweiligen Internetprovider die  Namen und Adressen der Anschlussinhaber und teilen diese Informationen wiederum  dem Anzeigeerstatter mit.
 Die Strafermittlungsverfahren werden dann in  aller Regel von der Staatsanwaltschaft gar nicht mehr weiter verfolgt und wegen  Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt, zumal die Rechteinhaber nach Übermittlung  der für die Abmahnung benötigen Informationen die Anzeigen auch oftmals zurück  nehmen.
 Anhand der gewonnen Adressinformationen der  Anschlussinhaber beginnt nun die eigentliche Arbeit der Rechtsanwaltskanzleien.  Es kommt zu Abmahnungen gegenüber den Anschlussinhabern. Bei einer Abmahnung handelt es sich um die  formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten –vorliegend die  Urheberrechtsverletzungen - künftig zu unterlassen. Rechtsgrund für die  Abmahnung bildet § 97 Abs. I des Urhebergesetzes.  Daneben statuiert diese Vorschrift Ansprüche  auf Auskunft und Schadensersatz, welche mit der Abmahnung oftmals zusammen  geltend gemacht werden.
           II. Der  Unterlassungsanspruch/Die strafbewährte UnterlassungserklärungAufgrund des Unterlassungsanspruchs steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf  Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung zu. Diese ist regelmäßig der Abmahnung beigefügt und  soll durch den Abgemahnten sehr kurzfristig unterzeichnet werden. Meist enthält  sie die folgenden Punkte: 1. Vertragsstrafeversprechen: Sie  verpflichten sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und  versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe  zu zahlen. Die liegt im Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall,  dass der Betrag von Ihrem Gegner eingeklagt werden muss, die  Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts gegeben ist.  Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die  Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von  weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher  im Regelfall als angemessen anzusehen. 
 2. Fortsetzungszusammenhang: Sie werden  aufgefordert, auf den sog. Fortsetzungszusammenhang zu verzichten. Davon ist  jedoch abzuraten. Ihr Gegner will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in  dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und  nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. 
 3.  Zahlungsverpflichtung: Gleichzeitig enthalten die Unterlassungserklärungen   eine Verpflichtung dem Abmahnenden sämtlichen Schaden zu ersetzen,  der durch die Urheberrechtsverletzung entstanden ist. Diese  Zahlungsverpflichtung ist regelmäßig nicht durch den Unterlassungsanspruch  abgedeckt und sollte deshalb auch nicht unterschrieben werden. Es empfiehlt  sich in der Regel die einfache Streichung dieser Passage der  Unterlassungserklärung.
             Wenn Sie die strafbewährte  Unterlassungserklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag  mit dem Rechteinhaber, aus dem Sie nicht mehr so leicht herauskommen: Vertrag  ist Vertrag! Es wird zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründet,  das Sie die nächsten 30 Jahre verpflichtet, Ihr Versprechen zu halten und im  Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie können  daher nur bei einer Änderung der Rechtslage nachträglich die Abänderung des  Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff.  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Vertrag anfechten. Insbesondere Letzteres  dürfte schwierig sein. Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn  Sie die Unterlassungserklärung nur unterschreiben, um einem teuren Streit aus  dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß Ihrer Meinung nach aber gar nicht vorliegt!Es wird sich deshalb so mancher  angesichts dieser Tatsache fragen, ob die strafbewährten Unterlassungserklärung deshalb überhaupt abgegeben werden  sollte. Die Antwort darauf lautet: „Ja, aber modifiziert“.
 Sollte die  Unterlassungserklärung nämlich nicht innerhalb der geforderten Frist abgegeben  werden, so läuft man sehr schnell Gefahr, dass die Gegenseite den Erlass einer  einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragt.
 Die Zuständigkeit für den Erlass  einer einstweiligen Verfügung wird in Abmahnangelegenheiten regelmäßig bei den  Landgerichten begründet sein, so dass Sie dazu in jedem Falle einen  Rechtsanwalt beauftragen müssen. Zum Verfahren daher soviel:
 In dringenden Fällen kann über  den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden  werden, (§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade bei Schutzrechtsverletzungen wird die besondere  Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort  ergeht.
 Dieses Verfahren und die daraus  resultierende Kostenfolge möchte man sich natürlich ersparen, da im Rahmen des  einstweiligen Verfügungsverfahrens sehr hohe Streitwerte gelten und damit  entsprechende Kosten im Fall des Unterliegens verbunden sind.
 Durch das LG  Hamburg wurde vor kurzem ein Streitwertkatalog für das illegale Anbieten  urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Internet entwickelt. Hierbei ist ein  Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den  zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel  und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel vom Landgericht Hamburg als  angemessen und ausreichend erachtet worden.
 Bei  lediglich 2 angemahnten Musiktiteln können deshalb die Gerichts- und  gegnerischen Anwaltskosten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bereits leicht  über 2.000.- € betragen.          
           Um dieses  Risiko zu vermeiden ist deshalb anzuraten, die Unterlassungserklärung  abzugeben, jedoch in einer Form, die lediglich dem Unterlassungsanspruch Rechnung  trägt und worin Sie sich nicht gleichzeitig zur Zahlung der mit der Abmahnung  verbundenen Rechtsanwaltskosten verpflichten.  Hierbei kann  Ihnen aber nur ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter  Rechtsanwalt behilflich sein. Von Alleinversuchen kann nur dringend abgeraten  werden. Neben der  Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Abgabe der  strafbewährten Unterlassungserklärung einen weiteren, nicht unerheblichen  Vorteil. In Zukunft kann sich die Gegenseite mit Ihnen lediglich noch um den  geforderten Schadensersatzanspruch, sowie die Kosten der Abmahnung streiten. Der  Streitwert hierfür beträgt jedoch nur noch die Summe der verfolgten Ansprüche.  Werden also 600.- € Rechtsanwaltskosten und 200.- € Schadensersatz gefordert,  so liegt der Streitwert bei 800.- €. Sollte dieser Schaden gerichtlich geltend  gemacht werden, so müsste die Gegenseite hierzu Klage einreichen. Im  einstweiligen Verfügungsverfahren können Schadensersatzansprüche nicht geltend  gemacht werden.
 Die Folge  dieser geringen Streitwerte ist ein sehr viel geringeres Prozesskostenrisiko.
 Bei einem  Streitwert von 800.- € betragen die Kosten für Gericht und gegnerischen Anwalt  lediglich 420 €.
 Zudem  müssten die Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.
 Fazit: Die Abgabe der geforderten  Unterlassungserklärung in modifizierter Form reduziert das zunächst bestehende  Kostenrisiko erheblich und ist aus diesem Grund unbedingt zu empfehlen,  unabhängig davon, ob eine Verpflichtung hierzu besteht oder nicht. Auch bei  einer unberechtigten Abmahnung stellt die Nichtabgabe der Unterlassungserklärung  aufgrund ungesicherter Rechtsprechung in diesem Bereich ein zu großes Risiko  dar, als dass man darauf verzichten sollte. III. Haftung des Abgemahnten für die  Rechtsverfolgungskosten des AbmahnersIst die Abmahnung berechtigt, müssen Sie grundsätzlich  den Schaden tragen, der dem anderen durch den Urheberrechtsverstoß entstanden  ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die  Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten Ihres Gegners. Tatsächlich  sind Sie verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung  berechtigt ist.
 Die geltend gemachten Kosten für eine solche  Abmahnung variieren dabei von 250.- € bis zu weit über 5.000.- €, je nach Art  und Menge der angebotenen urheberrechtlich geschützten Werke.
 Oftmals wird durch die abmahnenden  Rechtsanwaltskanzleien mit der Abmahnung ein pauschaler Schadensersatzanspruch  geltend gemacht, der bei Abgabe der Unterlassungserklärung und umgehender  Zahlung zu keinerlei weiteren Konsequenzen führen soll.
 Dabei wird häufig darauf verwiesen, dass  anderenfalls die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden und mit der Forderung  weitaus höhere Schadensersatzansprüche gedroht wird.
 Aus Angst vor noch höheren Kosten werden die  Forderungen deshalb meistens von den Abgemahnten beglichen. Gerade darauf wird  aber durch die Rechteinhaber spekuliert. Selten verspüren die abmahnenden  Kanzleien auch Lust dazu, den Schadensersatzanspruch im Bereich der Abmahnungen  beim illegalen Filesharing gerichtlich durchzusetzen. Dies ist für diese  Kanzleien vielfach einfach nicht wirtschaftlich, da ein solches Verfahren  Personal bindet, welches auf der anderen Seite für das Verfassen von  Abmahnungen benötigt wird.
 Zahlen 90 % der Abgemahnten den geforderten  Schadensersatz, so werden die restlichen 10 % lieber unter „Ausfall“ verbucht,  als dass langwierige Gerichtsverfahren gegen diese Personen geführt werden  müssten.
 IV. Schadensersatz  für das Anbieten der abgemahnten Titel (?) Neben den Kosten für die Rechtsverfolgung wird  oftmals aber auch Schadensersatz für das öffentliche Anbieten der Titel  verlangt. Die Schadensersatzansprüche werden dabei  meistens pauschal geltend gemacht.
 Problematisch  ist die Frage, wie sich der Schaden konkret berechnet.
 In  der Rechtsprechung anerkannt sind drei Varianten der Schadensberechnung,  nämlich
 a)  der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn  b)  der Verletzergewinn c)  Schadenberechnung nach der Lizenzanalogie. Die  ersten beiden Schadenspositionen haben das gemeinsame Problem für den  Rechteinhaber, dass ein konkreter Schaden oder ein konkreter Verletzergewinn in  irgendeiner Form beziffert werden muss, was sich in der Praxis oftmals als  schwierig erweist. Gerade im Bereich des Filesharings wäre der konkrete Nachweis  erforderlich, wie vielen Personen die angebotenen Musiktitel verschafft wurden.  Praktisch ist dies nicht beweisbar. Da gerade bei dem kostenlosen Tauschen der  Files auch kein Gewinn durch den Betreiber einer Tauschbörse erwirtschaftet  wird, scheidet regelmäßig auch die Geltendmachung eines Verletzergewinns aus.  Eine  häufige Variante der Schadensbezifferung erfolgt daher nach der sogenannten  Lizenzanalogie. Diese ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte  anderer verletzt, nicht besser da stehen sollte, als er im Falle einer  ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis (Lizenz) durch den Rechtsinhaber gestanden  hätte. Dies läuft letztlich auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Mit  anderen Worten: Was hätte der Verletzer an Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn  er den Urheber oder Nutzungsberechtigten von Anfang an gefragt hätte.  Die  Schadenberechnung auf Grundlage einer Lizenzgebühr ist überall dort zulässig,  wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte  rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Dies ist beispielsweise insbesondere  bei Bildern und Fotografien der Fall, da es hier feste Sätze gibt, die auch  durch die Rechtsprechung anerkannt werden. Praktische  Probleme bei einer Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie ergeben sich  jedoch dann, wenn es eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Nutzer eines  urheberrechtlich geschützten Werkes tatsächlich eine Lizenz abgeschlossen  hätte. Ein bekanntes Beispiel sind die Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen  wegen der Nutzung der Grafik von einem Stadtplan im Internet. Hier verweisen  die Verlage auf ihre Lizenz- und Nutzungsbedingungen, mit der Folge, dass zum  Teil exorbitant hohe Forderungen zu zahlen sind. Es stellt sich jedoch die  Frage, ob irgendjemand freiwillig 600,00 bis 1.000,00 Euro für den Ausschnitt  eines Stadtplanes zahlen würde, den er für das gleiche Geld von einem  Webdesigner neu hätte erstellen können und zwar mit Blattgoldumrandung.Für  das öffentliche Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke dürfte daher  ähnliches gelten. Zum einen ist sicherlich  kein Rechteinhaber bereit, eine Lizenz für das kostenlose Einstellen seiner  Werke im Internet zu vergeben. Und wenn doch, dann stellt sich die Frag, ob  jemand die hierfür geforderte Lizenzgebühr überhaupt entrichten würde, da diese  sicherlich jeden bezahlbaren Rahmen sprengen würde.
 Gerade  im Bereich des Filesharings, wo Kostenlosigkeit eine große Rolle spielt, wird  sicherlich niemand bereit sein, eine solche Lizenz zu erwerben. Teilweise wird  deshalb vertreten, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie gerade im Bereich des  Filesharings keine Anwendung finden.
 Interessant  ist sicherlich auch, dass es bis heute kein Urteil gibt, welches einer  Verwertungsgesellschaft oder einem Rechteinhaber einen Schadensersatzanspruch  nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bei der illegalen Nutzung von  Tauschbörsen zugesprochen hat. V. Haftung für Filesharing durch Dritte?Wie bereits dargelegt wurde, haftet derjenige  nach § 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz, der selbst die  urheberrechtlich geschützten Werke im Internet angeboten hat.  Unter  der Voraussetzung, dass der Anschlussinhaber nicht der  Täter war  und auch von nichts wusste, ergibt sich die Frage, ob in diesen Fällen trotzdem  der von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen  Ermittlungen aufgespürte Anschlussinhaber hierfür haftet.  Eine  Haftung des Telefonanschlussinhabers, der nicht selbst der Täter ist, kann nur  nach den Grundsätzen der sogenannten „Störerhaftung“ in Betracht kommen. Störer  ist jeder, der in irgendeiner Weise -sei es auch ohne Verschulden- willentlich  und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Die Störerhaftung  ist zwar verschuldensunabhängig, setzt jedoch einen willentlichen Tatbeitrag voraus. Wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, was inhaltlich über  die Leitungen seines Anschlusses läuft, dürfte eine Haftung somit nicht in  Betracht kommen. Eine Störerhaftung ist des Weiteren nur bei einer Verletzung  von Prüfungspflichten gegeben. Es heißt insofern in einer Entscheidung des  Bundesgerichtshofes: "Wenn nur durch Einsatz organisatorischer oder  technischer Mittel an der von einem anderem vorgenommenen urheberrechtlichen  Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch  genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht  gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat.  So muss er insbesondere geltend machen können, dass ihm eine solche Prüfung  nach den Umständen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt zumutbar war."
 Bei  der Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch für den Fall der  Tauschbörsennutzung besondere Kenntnisse im Urheberrecht und zudem Kenntnisse  der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorausgesetzt werden müssen, was  regelmäßig nicht der Fall ist. Es geht somit nicht nur um die Frage, dass der  Anschlussinhaber nach meiner Auffassung dann nicht haftet, wenn er überhaupt  keine Ahnung davon hatte, was unter seinem Internetanschluss eigentlich gemacht  wird. Hinzu kommt auch, dass viele Tauschbörsennutzer davon ausgehen, dass  Filesharing legal sei. Diese Ansicht wird auf vielen Internetseiten bis heute  vertreten.
 An  folgenden extremen Beispielen lässt sich im Übrigen deutlich machen, dass eine  Haftung des Anschlussinhabers eher unwahrscheinlich erscheint:
 Angenommen,  von einem Telefonanschluss werden beleidigende oder erpresserische Anrufe ohne  Kenntnis und Willen des Anschlussinhabers getätigt. Sicherlich wird  man diesen für den Inhalt der Telefonate nicht  verantwortlich machen können. Ein weiteres Beispiel ist ebenfalls extrem: Die  Post kann auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ohne ihre  Kenntnis rechtswidrige Inhalte in einem Brief verschickt werden. Des Weiteren  begegnet es erheblichen Bedenken, einen Internetcafe-Betreiber für  rechtswidrige Handlungen seiner Kundschaft im Internet in Anspruch zu nehmen.  Die in Mode kommenden „Hotspots“, wo sich jeder an öffentlichen Plätzen  kostenlos ins Internet einloggen kann, würden für die Betreiber ein enormes  Risiko bergen, wenn diese für die Rechtsverletzungen der Nutzer als Störer in  Anspruch genommen werden könnten.  Dies hat  natürlich auch der Gesetzgeber erkannt und entsprechende Regelungen in das  Telemediengesetz (TMG) aufgenommen, die eine Haftung des jeweiligen Diensteanbieters  auf Telekommunikationsebene regeln. Als  Diensteanbieter gilt nach § 2 TMG  jede  natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien (z.B.  Internet) zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.  In § 8 des TMG heißt es  wie folgt:
           (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem  Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung  vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie1. die Übermittlung nicht veranlasst,
 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
 Eine  Haftung für den Anschlussinhaber ist deshalb nur dann begründet, wenn dieser  Kenntnis von den über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstößen hat, da  dieser grundsätzlich immer Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ist, wenn er anderen seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Ob er dies gewerblich macht oder zu privaten Zwecken ist für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift ohne Belang. An  einer generellen Haftung des Anschlussinhabers - wie sie durch die abmahnenden  Rechtsanwaltskanzleien behauptet werden - bestehen somit erhebliche rechtliche  Zweifel. Entsprechende Urteile, die sich mit den Vorschriften des  Telemediengesetzes befasst haben, können aktuell auch die abmahnenden  Rechtsanwaltskanzleien nicht vorweisen.  Auch die Pflicht des Anschlussinhabers den Internetzugang auf rechtswidrige Nutzung zu kontrollieren und zu überwachen besteht ausweislich von § 7 Abs. 2 TMG gerade nicht: "Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die  von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen  oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit  hinweisen."  Nach Entscheidungen des Landgerichts Hamburg,  Urteil vom 26.07.2006,  Az.  308 O 407/06,  aber auch des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07, müssen aber gerade die  Nutzer von frei zugänglichen Internetanschlüssen hinreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um  einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Vorgeschlagen werden dabei die Einrichtung von Portsperren, Mac-Adressfiltern und weitere, für den technischen Laien in der Regel unverständliche Schutzmaßnahmen. Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main,  Urteil vom 22.02.2007,  Az.  2-03 O 771/06 muss sogar eine IT-Sicherheitsfirma beauftragt werden, um den Internetzugang entsprechend zu sichern.  Dies alles sind aber Forderungen von Gerichten, die völlig unverständlich in Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 TMG erscheinen, was aber nicht zuletzt darin liegen mag, dass diese Vorschrift ausweislich der zuvor genannten Entscheidungen nicht durch die Gerichte auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft wurde.  VI. Spezialfall: Haftungsauschluß durch den Betrieb eines offenen W-Lan-Netzwerkes? Die Ausrede, man habe ein offenes-W-Lan Netzwerk betrieben, könnte deshalb scheinbar ein taugliches Mittel sein, die Ansprüche der Musikindustrie auf Schadensersatz und Unterlassung vollständig abzuwehren. Vielfach zitierte Urteile im Zusammenhang mit dem Betrieb offener W-Lan-Netze sind die Urteile des LG Frankfurt a.M. vom 01.02.2007 – 2/3 O 771/06 und das des LG Hamburg vom  	26.7.2006 - Az. 308 O 407/06. Zu finden sind diese jedenfalls in jedem Abmahnschreiben, welches auf den Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsennutzung zurück zu führen ist.  Während des LG Hamburg offensichtlich  	ergebnisorientiert die Schutzbehauptung hat abschneiden wollen,  	jemand habe das offene Funknetz gegen den Willen des Antragsgegners  	für die fragliche Urheberrechtsverletzung mißbraucht,  	scheint das LG Frankfurt a.M. dem Antragsgegner Glauben zu schenken,  	dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.  	Trotzdem kommt das Gericht zu einem Unterlassungsanspruch aufgrund  	mittelbarer Störerhaftung.  Unklar bleibt aber insbesondere bei dem Urteil  	des LG Frankfurt a.M., ob der Antragsgegner sein Funknetz  	unabsichtlich oder absichtlich offen betrieben hat, um ggf. Dritten  	freien Internetzugang zu gewähren. Das Gericht scheint aber  	davon auszugehen, dass dies unabsichtlich geschah, da es die  	Privilegierungen des § 7 ff. TMG  	mit keinem Wort erörtert. Hätte der Antragsgegner sein  	Funknetzwerk absichtlich der Öffentlichkeit zur freien Nutzung  	zur Verfügung gestellt, fänden die §§ 7 ff TMG  	nach unbestrittener Ansicht Anwendung, weshalb nach h.M. der für die Störerhaftung  	relevante § 7 Abs. 2 TMG (Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, §  	8 Rn 13 ff) hätte diskutiert werden müssen. Weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung wurde bislang diskutiert, ob auch derjenige von §§ 7 ff TMG geschützt  	wird, der unbewusst Zugang zum Internet vermittelt. Die Frage  	stellte sich bisher bei drahtgebundenen Zugangsformen nicht, da  	der Zugang mittels eines Kabels durch die notwendige Anschaltung des  	Kabels nur schwer ohne Kenntnis des Betreibers vorstellbar ist. Für  	die Anwendung der § 7 ff TMG ist es auch nicht notwendig, dass  	der Betreiber jedem einzelnen Teilnehmer den Netzzugang willentlich  	vermittelt, sondern dass er dies generell willentlich tut. Sollten  	also einzelne Nutzer Zugangskontrollen überwinden und Zugang  	erlangen, so ändert dies nichts an der Haftungsprivilegierung  	des Betreibers. Er bleibt Anbieter von Telediensten, § 2 Nr. 1  	TMG. Durch die weite Verbreitung der  	Funknetzwerke erlangt diese Frage nun aber Bedeutung, da hier  	jemand, der eigentlich kein Anbieter von Telediensten sein will,  	unfreiwillig einen Zugang zu Telediensten zur Verfügung stellen  	kann. Es stellt sich also die Frage, ob jemand, der rein tatsächlich  	ohne dies zu wollen, Zugang zu einem Kommuniationsnetz ermöglicht,  	einen „Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt“ (§  	8 Abs. 1 TMG). Ohne den Schutz der § 7 ff TMG wäre der  	Funknetzbetreiber straf- und schadensrechtlich nach den allgemeinen  	Regeln zu beurteilen. Dies würde allerdings zu Rechtsunsicherheiten für  	den Betreiber eines versehentlich offenen Funknetzes führen. Der Wortlaut  	des Gesetzestextes jedenfalls, der von einer Zugangsvermittlung spricht, schließt  	die Einbeziehung von ungewollten „Diensteanbietern“  	nicht aus. Der Wortlaut geht auf Art. 12 ECRL zurück (Spindler,  	in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 Rn 21 ff) , der nur  	entgeltliche Dienste einbezieht. Entgeltliche Dienste werden aber  	immer gewollt erbracht. Durch seine Ausdehnung auch auf  	unentgeltliche und sogar private (!) Dienste  hat  	sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, auch Diensteanbieter in  	den Schutz der Haftungsregeln einzubeziehen, die dem ursprünglichen  	Zweck der Regelungen, Investitionen in Infrastruktur nicht behindern  	zu wollen, nicht fördern (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8  	Rn 1). Wenn also jeder Anbieter  	geschützt wird, der vorsätzlich seinen Internet-Anschluss  	öffentlich oder auch nur innerhalb der Familie zur Verfügung stellt, und damit nach Ansicht  	des Gerichts offensichtlich eine Gefahrenquelle eröffnet, dann  	müssen diejenigen, die ohne jede Kenntnis in fahrlässiger Weise 	ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen aber erst recht  	privilegiert sein. Ihr Tatbeitrag wiegt jedenfalls geringer als der  	eines Anbieters, der bewusst handelt.  Damit steht fest, dass der  	Antragsgegner ím Urteil des  Frankfurt a.M. vom 01.02.2007 durch § 7 ff. TMG geschützt wird. Auf den  	Störeranspruch findet dabei § 7 Abs. 2 TMG Anwendung,  	welcher die Störerhaftung zwar nicht direkt regelt, jedoch über  	das Verbot allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten  	stark modifiziert. Prüfungspflichten  	werden aber dem Anbieter durch § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG gerade  	eben nicht auferlegt. Ein Anspruch vor Kenntnis der durchgeleiteten  	Inhalte durch den Funknetzbetreiber besteht daher nicht. Ohne  	Anspruch führt der Abmahnende aber auch kein Geschäft des  	Abgemahnten, weshalb hierfür keine Kostentragungspflicht  	entsteht (Volkmann, Der Störer im Internet, 2005, S.109;  	Spindler NJW 2002, 921, 925). Die zuvor gemachten Ausführungen dürften zudem auch für einen Anbieter gelten, der sein W-Lan verschlüsselt betreibt, jedoch aufgrund der relativ leichten Umgehung einer WEP-Verschlüsselung Opfer eines Angriffs auf das Netzwerk wird, über das der Täter rechtswidrige Handlungen begeht. In diesem Fall wird auch die von den Gerichten angedachten Präventionsmaßnahmen in Form einer Verschlüsselung des Netzwerkes obsolet. Ein Betreiber eines kabellosen Internetzugangs ist vor solchen Gefahren momentan nur über die schwerer zu knackende WPA-Verschlüsselung sicher, wobei auch hier der ultimative Schutz vor unverhergesehen Abmahnungen regelmäßig der vollständige Verzicht auf das (kabellose) Internet bietet. Dies kann bei vernünftiger Würdigung der Sachlage allerdings kaum verlangt werden, wobei die zuvor genannten Gerichtsentscheidungen durch die Einrichtung von sicheren Schutzmaßnahmen  gerade dies letzendlich (völlig unbegründetet) verlangen.  Da leider sämtliche von den abmahneneden Kanzleien erstrittenen Gerichtsurteile  einen Bezug zu den Vorschriften  des Telemediengesetzes vermissen lassen, dürfte mit einer Wende in  der bisherigen Rechtsprechung zu rechnen sein, sofern die gesetzlichen  Haftungsregeln des Telemediengesetzes gerichtlich zur Sprache gebracht würden. Bislang  wurden diese Vorschriften schlicht durch die entscheidenden Gerichte übersehen,  was sicherlich daran liegen mag, dass es sich um wenig bekannte Vorschriften  handelt und diese auch den Anwälten der Beklagten nicht bekannt waren. In  der juristischen Literatur häufen sich zudem die Stimmen, dass die vorliegenden  Urteile in Bezug auf die Thematiken Filesharing und Haftung des  Anschlussinhabers schlichtweg falsch sind.  VII. Verteidigungsstrategie oder "Wie verhalte ich mich richtig bei einer Abmahnung?"Sollten Sie abgemahnt worden sein, so  empfiehlt es sich regelmäßig, einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt  aufzusuchen. Dieser wird die Vorwürfe prüfen und weitere Maßnahmen treffen. Die  Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu  reagieren sind vielfältig und reichen vom völligen Untätigbleiben bis  hin zur Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung nebst Zahlung der  Abmahnkosten des Abmahnenden. Zwischenschritte bieten sich oftmals in der  Abgabe der Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Verwahrung gegen die  Kostentragungspflicht an.  Ein  Untätigbleiben des Abgemahnten bietet sich dagegen in den seltensten Fällen an. Da zunächst immer davon auszugehen ist, dass  der Abmahnende sein Verlangen ernsthaft verfolgt, wird man annehmen müssen,  dass dieser nach Ablauf der gesetzten Frist für die Abgabe der strafbewährten  Unterlassungserklärung ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten  wird. Ein reines Nichtstun kann daher nur im Falle einer offensichtlich  unberechtigten Abmahnung zu empfehlen sein. Gerade im Bereich des Filesharings  wird es diese aber wohl nur in den seltensten Fällen geben.
 
 Ein nahe liegende Möglichkeit, den  Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, ohne die Abmahnkosten zu  tragen, ist, die Unterlassungserklärung abzugeben ohne die Kosten  der Gegenseite auszugleichen. Dieses Vorgehen bietet sich beispielsweise an,  wenn der Abgemahnte auf die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens verzichten  kann und will, hierzu aber nicht verpflichtet ist. Der Abmahnende hat dann nur  noch die Möglichkeit, seine Kosten einzuklagen, kann aber keine einstweilige  Verfügung mehr erwirken. Die Kosten dieses Prozesses sind jedoch erheblich  geringer, da es hier nur noch um die Kosten der Abmahnung und einen eventuellen  Schadensersatz geht. Zudem muss der Abmahnende im Rahmen eines gerichtlichen  Verfahrens beweisen, dass seine Abmahnung berechtigt war.
 Gerade bei Forderungen im Bereich von mehreren  Tausend Euro bietet sich zudem im Hinblick auf die Kostenfolge auch ein Vergleich  mit der Gegenseite an. Nicht selten lassen sich Forderungen von  5.000.- € leicht auf 1.000.- € oder weniger senken. Gerade bei solch hohen Schadensersatzsummen  bringt die Akzeptanz eines geringen Schadensersatzes für den Abgemahnten  immerhin die absolute Rechtssicherheit, dass keine weiteren Kosten oder  Verfahren auf ihn zukommen.  Auf jeden Fall ist jedoch regelmäßig bei Abmahnungen  im Bereich Filesharing anzuraten, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu  beauftragen, der hinreichend Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet vorweisen kann und  sich besonders in den Bereichen des Computerrechts und des gewerblichen  Rechtsschutzes auskennt.  _____________Rechtsanwalt Michael Euler
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 Tel: 069 36605388 – Fax: 069 36605390
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